Die Wirkungsweise der Pensionszusage

Die Wirkungsweise der Pensionszusage


Die GmbH schließt mit ihrem Geschäftsführer einen schriftlichen Vertrag über eine betriebliche Altersversorgung ("Pensionszusage") und räumt dem Geschäftsführer einen Rechtsanspruch auf unmittelbar zu erbringende Versorgungsleistungen ein ("Alters- und ggfs. Witwen-Kapital").

Mit der Pensionszusage übernimmt die GmbH eine Verpflichtung für die sie in ihrer Steuer- und Handelsbilanz aufgrund des ungewissen Chrakters der Verpflichtung Rückstellungen zu bilden hat ("Pensionsrückstellungen").

Die jährlichen Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen stellen abzugsfähige Betriebsbausgaben dar, die den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH reduzieren.

Sie führen demnach zu einer steuerlichen Entlastung. Da die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen aber keinen Zahlungsabfluss auslösen, stellen diese lediglich einen buchmäßigen Aufwand dar. In der Folge bleiben Finanzmittel im Unternehmen erhalten, die ohne die Pensionsrückstellungen in Form von Steuerzahlungen an die Finanzverwaltung abgeflossen wären. Die Pensionsrückstellung entfaltet somit einen echten Innenfinanzierungseffekt.

Der Innenfinanzierungseffekt versetzt die GmbH in die Lage, die freigesetzten Finanzmittel - zusammen mit eigenen Dotierungen - zugunsten der übernommenen Verpflichtung einzusetzen. D. h., dass die Mittel zweckgebunden angelegt werden ("Finanzierungs- und Anlagekonzept").

Damit stellt die GmbH sicher, dass sie die übernommene Verpflichtung bei Eintritt eines Versorgungsfalles auch erfüllen kann. Ferner schafft die GmbH damit auch die Grundlage, um unverhersehbare Störfälle bewältigen zu können.

Bei  einem planmäßigen Verlauf der Pensionszusage wird der versorgungsberechtigte Geschäftsführer mit Vollendung der vereinbarten Regel-Altersgrenze aus dem aktiven Dienst-Verhältnis ausscheiden und in den Ruhestand wechseln.

Damit entsteht der Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Alterskapitals. Dieses kann dann - entsprechend der zuvor getroffenen Vereinbarung - entweder in einer Summe oder in mehreren Teilbeträgen zur Auszahlung gebracht werden. Eine Entscheidung über die gewünschte Auszahlungsform muss erst kurz vor Eintritt des Versorgungsfslles getroffen werden.

Selbstverständlich lassen die Vereinbarungen der Pensionszusage sowohl  einen früheren ("vorgezogenes Alterskapital") als auch einen späteren Rentenübertritt zu ("verspätetes Alterskapital").
Mit Auszahlung des Alterskapitals wird die GmbH von der Pensionsverpflichtung rechtlich und wirtschaftlich befreit. Sie hat daher zu diesem Zeitpunkt die bisher gebildeten Pensionsrückstellungen aufzulösen. Gleichzeitig kann sie die Kapitalleistung als Personalaufwand verbuchen, so dass die Abwicklung ergebnisneutral stattfinden kann.

Beim Geschäftsführer rechnet das Alterskapital zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG.

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